Previdenza

13. AHV-Rente ab 2026: Wie sie funktioniert, wer sie erhält, wie sie finanziert wird

13. AHV-Rente ab 2026 in der Schweiz: Was sich für Rentner, Arbeitnehmer und KMU ändert. Beträge, Begünstigte, Finanzierung und praktische Auswirkungen auf den Lohn.

von Team Fidav 14. November 2025 5 min Lesezeit
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13. AHV-Rente ab 2026: Wie sie funktioniert, wer sie erhält, wie sie finanziert wird

Kurz gesagt. Ab Dezember 2026 erhalten die Altersrentner in der Schweiz eine zusätzliche AHV-Monatsrente: die sogenannte 13. AHV-Rente, vom Volk 2024 angenommen. Sie entspricht rund einer Monatsrente mehr im Jahr (eine Erhöhung des jährlichen Renteneinkommens um rund 8,3%), wird automatisch einmalig im Dezember ausbezahlt und steht allen zu, die eine Altersrente beziehen — auch im Ausland. 2026 ändert sich auf der Lohnabrechnung nichts: Wie sie finanziert wird, ist im Parlament noch in Diskussion.

Ein Volks-Ja, das die Vorsorge verändert

Am 3. März 2024 hat das Schweizer Volk die Initiative "Für ein besseres Leben im Alter" angenommen und damit den Weg für die 13. AHV-Monatsrente geöffnet. Es ist keine symbolische Neuerung: Es ist eine der grössten Änderungen am öffentlichen Vorsorgesystem der letzten Jahre und wird ab 2026 konkret auf die Konten der Schweizer Rentner gelangen.

Für Unternehmen, Treuhandbüros und Arbeitnehmer ist die praktische Frage nur eine: Was ändert sich tatsächlich? Schauen wir uns die wichtigsten Punkte an, ausschliesslich auf Grundlage offizieller Informationen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und des Bundesrats.

Wie sie konkret funktioniert

Die 13. AHV-Rente ist eine zusätzliche Altersrente, in der Höhe einer Monatsrente pro Jahr, die zu den zwölf bestehenden Monatsrenten hinzukommt. In der Praxis:

  • Sie wird einmal im Jahr, im Dezember, zusammen mit der normalen Rente jenes Monats ausbezahlt.
  • Sie entspricht einem Zwölftel (rund 8,3%) der Summe der Altersrenten, die im Jahr bezogen wurden.
  • Sie kommt automatisch: Der Rentner muss keinen Antrag stellen.

Zur Grössenordnung: Wer die AHV-Minimalrente bezieht, erhält im Dezember eine zusätzliche Monatsrente in gleicher Höhe; dasselbe gilt für Bezüger der Maximalrente für Einzelpersonen oder Ehepaare. Die jährliche Wirkung ist eine Erhöhung des AHV-Einkommens in der Grössenordnung von 8,3%.

Wer Anspruch hat (und wer nicht)

Der Anspruch auf die 13. Monatsrente lässt sich klar fassen: Er steht allen zu, die im Dezember des Referenzjahres Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben.

Zusammenfassend:

  • AHV-Altersrentner in der Schweiz → ja, in vollem Umfang.
  • AHV-Rentner mit Wohnsitz im Ausland → ja, unter derselben Bedingung (laufende AHV-Rente).
  • Witwen- und Waisenrenten → nein, werden weiterhin zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt.
  • Invalidenrenten (IV) → nein, ausgeschlossen.
  • Kinderrenten, Zusatzrenten und Übergangszuschläge AHV 21 → fliessen nicht in die Berechnung der Dreizehnten ein.
  • Wer zwischen Januar und November stirbt → die Erben haben für jenes Jahr keinen Anspruch auf die 13. Rente.

Ein weiterer wichtiger Punkt für Rentenbezüger: Die Dreizehnte wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) nicht berücksichtigt, sie reduziert also allfällige zusätzliche Leistungen nicht, die einem Rentner zustehen.

Das entscheidende Datum: Dezember 2026

Die erste Auszahlung der 13. AHV-Rente ist für Dezember 2026 vorgesehen. Ab dann wird sie jedes Jahr wiederholt, stets im Dezember, als Ergänzung zur normalen Monatsrente.

Für die Rentner gibt es nichts zu tun: Die Ausgleichskasse zahlt den zusätzlichen Betrag automatisch den Bezügern aus, die im Dezember Anspruch auf die AHV-Altersrente haben.

Wie sie finanziert wird (hier ist die Debatte noch offen)

Bei diesem Punkt muss man präzise und ehrlich sein: Die endgültige Finanzierungsweise ist noch nicht beschlossen. Der geschätzte Jahresaufwand für die Dreizehnte beträgt rund 4,2 Milliarden Franken, davon rund 850 Millionen zu Lasten des Bundes. Auf dem Tisch des Parlaments liegen zwei Hauptwege, die teilweise kombinierbar sind:

  1. Erhöhung der MWST — der Vorschlag des Bundesrats (Oktober 2024) sieht eine Erhöhung des MWST-Satzes um 0,7 Prozentpunkte vor (der Normalsatz würde von 8,1% auf 8,8% steigen, der Hotel- und der reduzierte Satz proportional). Es ist der traditionelle Weg zur Finanzierung sozialer Leistungen und vermeidet eine direkte Belastung der Arbeitskosten.

  2. Erhöhung der AHV-Lohnbeiträge — die Kommission des Ständerats hat einen anderen Mix vorgeschlagen: Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,4 Punkte ab 2028, teilweise kompensiert durch eine Senkung der Arbeitslosenversicherung um 0,2 Punkte, mit einem Nettosaldo von +0,2 Punkten (0,1 zu Lasten Arbeitgeber, 0,1 zu Lasten Arbeitnehmer), zusätzlich eine sofortige MWST-Erhöhung um 0,5 Punkte.

Die endgültige Entscheidung liegt bei den eidgenössischen Räten. In jedem Fall ändert sich 2026 nichts auf der Lohnabrechnung: Die zusätzliche Finanzierung tritt — in welcher Form auch immer genehmigt — schrittweise in den folgenden Jahren in Kraft.

Hinzuzufügen ist, dass der Finanzierungsanteil des Bundes an der AHV mit Einführung der Dreizehnten von 20,2% auf 19,5% der Ausgaben sinkt und so zur Begrenzung der Bundesfinanzen beiträgt.

Was sich 2026 für Arbeitnehmer und KMU ändert

Für Arbeitnehmer bringt 2026 keine mit der 13. AHV-Rente verbundenen Veränderungen auf der Lohnabrechnung: Die aktuellen Beiträge (AHV 8,7% hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, plus IV und EO, insgesamt 10,6%) bleiben unverändert.

Für die Schweizer KMU gilt dasselbe: 2026 keine Erhöhung der Arbeitskosten im Zusammenhang mit der 13. AHV. Wird der Vorschlag auf Basis der Lohnbeiträge angenommen, ist ab 2028 eine marginale Erhöhung vorgesehen: +0,1 Punkte zu Lasten Arbeitgeber, +0,1 zu Lasten Arbeitnehmer. Geht es hingegen nur über die MWST, steigen die Arbeitskosten nicht, dafür die MWST auf den Konsum um 0,7%.

In beiden Fällen reden wir von bescheidenen Abweichungen gegenüber dem gesamten Vorsorgepaket eines Unternehmens, die jedoch ab 2028 korrekt in die Personalkostenplanung einfliessen müssen.

Die Tragfähigkeit der AHV mittelfristig

Die Einführung der Dreizehnten beschleunigt den finanziellen Druck auf die AHV. Ohne neue strukturelle Einnahmen wird der AHV-Ausgleichsfonds rasch unter die Schwelle von 100% der Jahresausgaben fallen, und in den offiziellen Projektionen wird ein Defizit in der Grössenordnung von 4,2 Milliarden Franken im Jahr 2035 geschätzt.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene MWST-Erhöhung würde das Systemgleichgewicht bis etwa 2030 sichern, doch allen ist klar — Parteien, Sozialpartnern, Ausgleichskassen —, dass eine neue strukturelle AHV-Reform in den kommenden Jahren nötig sein wird. Es ist ein Thema, das aufmerksam zu verfolgen ist, denn es betrifft Arbeitskosten, Beitragssätze und Vorsorgeplanung aller.

Was Unternehmen und Treuhandbüros tun müssen

Heute ist die Liste der praktischen Aufgaben kurz und ehrlich:

  • 2026: nichts an den Lohnabrechnungen. Die Dreizehnte zahlt die AHV direkt den Rentnern aus, sie läuft nicht über den Arbeitgeber.
  • AHV- und/oder MWST-Sätze aktualisieren, sobald das Parlament das Finanzierungsmodell festgelegt hat. Die Treuhandbüros müssen Buchhaltungs- und Lohnsysteme aktualisieren und die neuen Sätze ab Inkrafttreten anwenden.
  • Mitarbeitende informieren, sobald die Veränderungen auf der Lohnabrechnung bestätigt sind, um Verwirrung oder falsche Erwartungen zu vermeiden.
  • Personalkosten ab 2028 planen, unter Berücksichtigung der allfälligen Erhöhung der AHV-Beiträge.

Es besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, aber jetzt ist der richtige Zeitpunkt, sich vorzubereiten: Wer die Lage klar im Kopf hat, lässt sich nicht überraschen, wenn die Neuerungen in Kraft treten.

Wie wir Sie unterstützen

Für ein Treuhandbüro ist dies genau die Art von Neuerung, bei der ein Kunde — Privatperson, Rentner oder Unternehmen — eine klare Antwort erwartet: "Was ändert sich für mich?". Fidav betreut seit 1982 Unternehmen und natürliche Personen zwischen Italien und der Schweiz und befasst sich täglich mit AHV-Beiträgen, Löhnen, Steuererklärungen und Vorsorgeplanung.

Konkret helfen wir Ihnen, die tatsächlichen Auswirkungen der 13. AHV-Rente auf Ihre Situation zu verstehen, die Lohnabrechnungen Ihres Unternehmens stets im Einklang mit den neuen Regeln zu halten und die Entscheidungen vorzubereiten, die ab 2028 nützlich sein werden. Vertiefen Sie unsere Personaladministration und Payroll und, für den steuerlichen und planerischen Teil, unsere Steuerberatung für Privatpersonen oder für Unternehmen.

Haben Sie Zweifel zu Ihrer Lohnabrechnung, Ihrer Rente oder den Beiträgen Ihres Unternehmens? Schreiben Sie uns auf WhatsApp an +41 79 741 02 89 oder rufen Sie +41 91 640 40 20 an.

FAQ (auf der Seite + FAQPage-Schema oben sichtbar)

Wann wird die 13. AHV-Rente zum ersten Mal ausbezahlt? Die erste Auszahlung der 13. AHV-Monatsrente ist für Dezember 2026 vorgesehen, zusätzlich zur normalen Altersrente jenes Monats. Die Dreizehnte wird einmal pro Jahr, stets im Dezember, ausbezahlt und kommt automatisch zu den Bezügern: Kein Antrag erforderlich.

Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente? Anspruch auf die 13. Monatsrente haben alle Personen, die im Dezember eine AHV-Altersrente beziehen, einschliesslich Rentner mit Wohnsitz im Ausland, die bereits eine AHV-Rente erhalten. Ausgeschlossen sind Witwen-, Waisen- und Invalidenrenten (IV), die weiterhin zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden. Auch Kinderrenten und Übergangszuschläge AHV 21 fliessen nicht in die Berechnung ein.

Wie viel ist die 13. AHV-Rente in der Praxis wert? Die 13. Monatsrente entspricht einer Monatsrente der ordentlichen Altersrente und beläuft sich auf einen Zwölftel der im Jahr ausgezahlten Renten (rund 8,3%). Das heisst zum Beispiel, dass Bezüger der Minimalrente im Dezember eine zusätzliche Monatsrente in gleicher Höhe erhalten; dasselbe gilt für Bezüger der Maximalrente für Einzelpersonen oder Ehepaare. Es ist eine Nettoerhöhung des Jahreseinkommens des Rentners in der Grössenordnung von 8,3%.

Was ändert sich 2026 auf der Lohnabrechnung der Arbeitnehmer? Für 2026 sind keine Veränderungen auf der Lohnabrechnung und keine Erhöhungen der Sozialbeiträge zulasten von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vorgesehen: Die definitive Finanzierung ist im Parlament noch in Diskussion. Diskutiert werden eine MWST-Erhöhung (die die Arbeitskosten nicht belasten würde) und/oder eine kleine Erhöhung der Lohnbeiträge ab 2028. Bis dahin gelten die aktuellen Sätze.

Was muss ein Unternehmen oder ein Treuhandbüro für die Verwaltung der 13. AHV-Rente tun? 2026 ist an den Lohnabrechnungen nichts zu ändern: Die zusätzliche Rente zahlt die AHV direkt den Rentnern aus, sie läuft nicht über den Arbeitgeber. Unternehmen und Treuhandbüros müssen Beiträge und/oder MWST-Satz erst aktualisieren, wenn das Parlament das Finanzierungsmodell beschlossen hat. Es lohnt sich gleichwohl, die Mitarbeitenden zu informieren und die Bundesentscheide zu verfolgen, um ab Inkrafttreten bereit zu sein.

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