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Schweizer Pensionskassen (BVG): Rendite, Solidität und was Unternehmen und Arbeitnehmer 2026 wissen müssen
Kurz gesagt. 2026 bleibt die BVG-Eintrittsschwelle bei CHF 22'680, der Koordinationsabzug bei CHF 26'460, der Mindestzinssatz bei 1,25% und der obligatorische Umwandlungssatz bei 6,8% — nach der Volksablehnung der BVG-Reform 21 im September 2024. Die Pensionskassen zeigen positive Renditen und solide Deckungsgrade bei den privaten Kassen; weniger entspannt ist die Situation einiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Für KMU bleibt die 2. Säule ein zentraler Punkt für Kosten, Compliance und beitragsrechtliche Sorgfalt.
Was sie ist und wie die 2. Säule funktioniert
In der Schweiz beruht die Vorsorge auf dem Drei-Säulen-System. Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge (BVG), obligatorisch für Arbeitnehmer, die bereits in der AHV versichert sind und eine bestimmte Einkommensschwelle überschreiten. Zusammen mit der AHV soll sie ermöglichen, den Lebensstandard zu halten nach der Pensionierung.
Einfach gesagt: Jeden Monat zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, die diese Gelder bis zur Pensionierung anlegt und verwaltet. Am Ende kann der Arbeitnehmer wählen, ob er das Kapital als Rente, als Kapitalbezug oder als Kombination der beiden bezieht.
Die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität greift ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, während die Beiträge für die Altersvorsorge ab dem 1. Januar nach dem 24. Altersjahr beginnen.
Die Schlüsselzahlen 2026
Es sind die Werte, die jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer kennen sollte, weil sie in den Lohnabrechnung einfliessen:
- BVG-Eintrittsschwelle: CHF 22'680 Jahreslohn. Darunter besteht keine Versicherungspflicht.
- Koordinationsabzug: CHF 26'460.
- Mindestkoordinierter Lohn: CHF 3'780.
- Maximalkoordinierter Lohn: CHF 64'260.
- BVG-Mindestzinssatz: 1,25%.
- Mindestumwandlungssatz (Obligatorium): 6,8%.
In der Praxis ist der koordinierte Lohn jener Lohnteil, auf dem das obligatorische BVG tatsächlich bezahlt wird: Er ergibt sich, indem vom Bruttolohn der Koordinationsabzug (CHF 26'460) abgezogen wird, bis zur Obergrenze des versicherten Höchstlohns. Es ist ein Mechanismus, der die obligatorische Deckung auf das mittlere Einkommenssegment konzentriert und einer der heikelsten Punkte für Teilzeitarbeit und tiefe Löhne ist.
Mindestzinssatz und Umwandlungssatz: Was sie wirklich bedeuten
Der BVG-Mindestzinssatz ist die Mindestverzinsung, welche die Pensionskasse jährlich auf dem obligatorischen Altersguthaben des Arbeitnehmers garantieren muss. Für 2026 hat ihn der Bundesrat bei 1,25% bestätigt, demselben Wert, der bereits 2024 und 2025 galt. Davor, von 2017 bis 2023, lag er bei 1,0%. Es handelt sich um einen vorsichtigen Parameter, der die Versicherten auch in Phasen schwacher Renditen schützen soll.
Der Umwandlungssatz ist hingegen der Multiplikator, der bei der Pensionierung das angesparte Kapital in eine Jahresrente verwandelt. Im Obligatorium liegt er bei 6,8%: Das heisst, ein Kapital von CHF 100'000 ergibt eine theoretische Brutto-Jahresrente von CHF 6'800. An dieser Zahl hängen viele technische und politische Debatten: In einer Gesellschaft, in der die Lebenserwartung steigt, erzeugt das Festhalten an einem so hohen Satz Finanzierungsdruck. Die BVG-Reform 21, die eine Senkung auf 6,0% vorsah, wurde jedoch am 22. September 2024 vom Volk abgelehnt. 2026 bleibt der Parameter im Obligatorium daher bei 6,8%.
Wie viel Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirklich zahlen
Die gesetzlichen Altersgutschriftensätze auf dem koordinierten Lohn sind altersabhängig gestaffelt:
| Alter des Arbeitnehmers | Gutschriftensatz |
|---|---|
| 25-34 Jahre | 7% |
| 35-44 Jahre | 10% |
| 45-54 Jahre | 15% |
| 55-65 Jahre | 18% |
Der Arbeitgeber zahlt von Gesetzes wegen mindestens die Hälfte der Gesamtkosten: Der Arbeitnehmeranteil wird über den Lohn abgezogen. Viele Kassen bieten im überobligatorischen Teil (Bandbreite über dem maximal koordinierten Lohn) grosszügigere Pläne, häufig mit höheren Gutschriften und Beiträgen, die vom gesetzlichen Minimum abweichen.
Ein Punkt, den viele KMU unterschätzen: Zu den Altersgutschriften kommen die Risikoprämien (Tod, Invalidität), die Beiträge an den BVG-Sicherheitsfonds und die Verwaltungskosten der Kasse hinzu. Die Gesamtkosten für den Arbeitgeber sind daher in der Praxis höher als die reinen Sparbeiträge, insbesondere in den höheren Altersklassen. Es lohnt sich, das vor der Budgetierung der Personalkosten zu wissen.
Wie viel die Schweizer Pensionskassen abwerfen
Eine Frage, die häufig sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer stellen: Wie steht es um unser Geld in der Pensionskasse? Es ist sinnvoll, zwei verschiedene Dinge zu unterscheiden.
Die Performance des Nettovermögens ist die Gesamtrendite, welche die Kasse auf ihren Anlagen erzielt. Gemäss Daten der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV):
- 2024 betrug die durchschnittliche Performance 7,4%;
- 2025 lag sie bei 6,1% für Einrichtungen ohne Staatsgarantie und 6,2% für solche mit Staatsgarantie.
Die tatsächlich gutgeschriebene Verzinsung der Guthaben der aktiven Versicherten ist in der Regel tiefer als die Vermögensperformance, weil ein Teil der Rendite dem Aufbau von Reserven und der Stärkung der Deckung dient. Ebenfalls gemäss OAK BV betrug die durchschnittliche Verzinsung der Guthaben 3,76% im Jahr 2024 und 4,33% im Jahr 2025.
Das ist die wichtige Unterscheidung: Die Kasse kann 6–7% verdient haben, auf dem Altersguthaben des einzelnen Arbeitnehmers wird die gutgeschriebene Verzinsung jedoch typischerweise tiefer ausfallen.
Die Solidität des Systems
Der Deckungsgrad ist die Kennzahl, die angibt, wie weit eine Pensionskasse über das Vermögen verfügt, um ihre Verpflichtungen zu decken: Über 100% ist sie solide, darunter besteht eine Unterdeckung. Die offiziellen Daten zeigen eine doppelte Geschwindigkeit:
- Ende 2025 hatten die Kassen ohne Staatsgarantie einen durchschnittlichen Deckungsgrad von 117,1%, gegenüber 114,7% Ende 2024.
- Die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen mit Staatsgarantie lagen bei 91,3%, gegenüber 88,3% Ende 2024, aber noch unter der Sicherheitsschwelle.
Insgesamt ist das System gesund: In der Mehrheit der privaten Kassen liegt der Deckungsgrad deutlich über 100%. Einige öffentlich-rechtliche Einrichtungen bleiben hingegen unterdeckt — eine dank der Staatsgarantie tragbare, aber dennoch zu beobachtende Situation.
Die BVG-Reform 21: Was ist daraus geworden
Es lohnt sich, diesen Punkt klar zu fassen, weil oft Verwirrung herrscht. Die BVG-Reform 21 war ein wichtiges Projekt, das zusammenfassend Folgendes vorsah:
- Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,0%;
- Senkung des Koordinationsabzugs (von einem festen Betrag auf 20% des Lohns), um die Deckung tiefer Löhne und der Teilzeitarbeit zu verbessern;
- Senkung der Eintrittsschwelle, um mehr Arbeitnehmer in das BVG-Obligatorium einzubeziehen;
- neue Struktur der Altersgutschriften mit ausgeglichenerer Gewichtung zwischen den Altersklassen.
Die Reform wurde am 22. September 2024 vom Schweizer Volk abgelehnt. 2026 ist daher keine dieser Änderungen in Kraft und es gelten die Regeln vor der Reform. Die politische Debatte geht weiter und neue Vorschläge werden folgen, doch der rechtliche Rahmen bleibt heute der bisherige, mit allen bekannten langfristigen Schwierigkeiten (hoher Umwandlungssatz im Verhältnis zu den Renditeerwartungen, schwache Deckung für Teilzeit und tiefe Einkommen).
Was ein Arbeitgeber tun muss
Für ein Schweizer KMU ist die korrekte Führung des BVG ein nicht trivialer Teil der HR-Pflichten. Die wichtigsten Punkte:
- Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten ab Entstehung der Verpflichtung für den ersten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Erfolgt der Anschluss nicht, tritt von Amtes wegen die Auffangeinrichtung BVG ein.
- Korrekte Meldung von Ein- und Austritten an die Pensionskasse sowie Verwaltung von Lohnänderungen, Karenzen und Abwesenheiten.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrekte Abwicklung der Freizügigkeitsleistung und Übertragung des Kapitals an die neue Einrichtung.
- Allfällige Vorbezüge für Wohneigentum oder vorzeitige Auszahlungen sind nach den Regeln der Kasse und des Gesetzes zu handhaben.
- Klare Information der Arbeitnehmer über koordinierten Lohn, Eigen- und Arbeitgeberbeiträge sowie zu erwartende Leistung.
Letzterer Punkt — theoretisch banal — ist einer der Bereiche, in denen KMU am meisten interne Streitigkeiten haben: Der Arbeitnehmer, der sich fragt "Warum sind die BVG-Abzüge auf meiner Lohnabrechnung so hoch?", verdient eine klare Erklärung; dies zu verstehen ist auch ein Zufriedenheits- und Betriebsklimafaktor.
Was sich für Grenzgänger ändert
Für Grenzgänger funktioniert die 2. Säule wie für ansässige Arbeitnehmer: Es gelten dieselben Schwellen, dieselben Sätze, dieselben Arbeitgeberbeiträge. Der eigentliche Unterschied entsteht beim Austritt.
Verlässt der Grenzgänger die Schweiz endgültig, kann er die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nach den geltenden Regeln verlangen (mit Unterscheidungen zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil sowie Einschränkungen beim Wegzug in ein EU/EFTA-Land). Arbeitet er hingegen weiter in der Schweiz, bleibt er wie die anderen Versicherten im System.
Ein heikler praktischer Punkt betrifft Grenzgänger in Teilzeit oder mit tiefen Löhnen: Aufgrund des festen Koordinationsabzugs ist ihr koordinierter Lohn tief und die BVG-Deckung bescheiden. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse oder eine Teilzeittätigkeit hat, sollte seine Vorsorgesituation sorgfältig prüfen.
Die häufigsten Fehler in KMU
Aus der treuhänderischen Beobachtung einige wiederkehrende Fehler:
- Die Anschlusspflicht nicht sofort prüfen, wenn der erste über der Schwelle liegende Arbeitnehmer angestellt wird.
- Den koordinierten Lohn falsch berechnen, insbesondere bei Teilzeit oder variablen Löhnen.
- Verspätete oder falsche Mitteilungen an die Pensionskasse zu Ein-, Austritten und Lohnänderungen — sie erzeugen später Streitigkeiten, Neuberechnungen und Kosten.
- Das BVG als Formalie behandeln, statt als strukturellen Posten der Personalkosten und der Compliance.
- Obligatorium und Überobligatorium verwechseln und für das Unternehmensprofil unpassende Pläne wählen (zu wenig abgedeckt oder zu kostspielig).
- Den Arbeitnehmern nicht gut erklären, warum die tatsächlichen Unternehmenskosten den blossen Lohnabzug übersteigen.
Es sind alles Fehler, die mit guter Abstimmung zwischen HR, Payroll und Treuhandbüro lösbar sind.
Wie wir Sie unterstützen
Für ein KMU ist die 2. Säule nicht nur ein Beitragsposten: Sie ist ein Teil der HR-Strategie, ein wichtiger Kostenfaktor und eine fortlaufende Compliance-Quelle. Fidav ist seit 1982 ein Treuhandbüro aus dem Kanton Tessin und führt die Personaladministration und das Payroll vieler Schweizer Unternehmen, Grenzgänger und grenzüberschreitender Mandate zwischen Italien und der Schweiz.
Konkret unterstützen wir Sie beim korrekten Anschluss an die Pensionskasse, bei der Überprüfung der Lohnauszahlungen, bei der Verwaltung von Ein- und Austritten und Freizügigkeitsleistungen sowie bei der Kontrolle, dass die Vorsorgesituation Ihrer Mitarbeitenden ordnungsgemäss und gut erklärt ist. Für Grenzgänger koordinieren wir auch die steuerliche Seite und die Quellensteuer, zu denen wir eine eigene Seite haben.
Vertiefen Sie unsere Personaladministration und Payroll, die Seite zu Grenzgänger und Quellensteuer und unsere Steuerberatung für Privatpersonen für die persönliche Vorsorgeplanung.
Haben Sie Zweifel zum BVG Ihres Unternehmens oder zu Ihrer Lage als Arbeitnehmer? Schreiben Sie uns auf WhatsApp an +41 79 741 02 89 oder rufen Sie +41 91 640 40 20 an.
FAQ (auf der Seite + FAQPage-Schema oben sichtbar)
Ab welchem Lohn greift 2026 die BVG-Pflicht der 2. Säule? 2026 liegt die BVG-Eintrittsschwelle bei CHF 22'680 Jahreslohn. Unterhalb dieser Schwelle entsteht keine Anschlusspflicht an die 2. Säule. Darüber muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Der koordinierte Lohn (der tatsächlich versicherte Teil) wird berechnet, indem vom Bruttolohn der Koordinationsabzug von CHF 26'460 abgezogen wird.
Wie hoch ist der BVG-Mindestzinssatz für 2026? Der BVG-Mindestzinssatz für 2026 liegt bei 1,25%, demselben Wert, der bereits 2024 und 2025 galt. Es handelt sich um den Mindestsatz, den die Pensionskassen auf den obligatorischen Altersguthaben garantieren müssen. Er wurde vom Bundesrat bestätigt nach einer Phase von 2017 bis 2023, in der er bei 1,0% lag.
Ist der BVG-Umwandlungssatz wirklich noch bei 6,8%? Ja. 2026 liegt der Mindestumwandlungssatz im obligatorischen BVG-Regime weiterhin bei 6,8%. Das heisst, dass ein Kapital von CHF 100'000 im Obligatorium eine theoretische Brutto-Jahresrente von CHF 6'800 erzeugt. Die BVG-Reform 21, die eine Senkung auf 6,0% vorsah, wurde am 22. September 2024 vom Schweizer Volk abgelehnt, sodass keine gesetzliche Änderung in Kraft trat. Die politische Debatte bleibt jedoch offen.
Wie viel zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirklich für die BVG? Von Gesetzes wegen muss der Arbeitgeber mindestens 50% der Gesamtkosten der beruflichen Vorsorge tragen. Der Arbeitnehmeranteil wird über den Lohn abgezogen. Die Altersgutschriften auf dem koordinierten Lohn folgen altersabhängig progressiven Sätzen: 7% von 25 bis 34 Jahren, 10% von 35 bis 44, 15% von 45 bis 54, 18% von 55 bis 65 Jahren. Dazu kommen die Risikoprämien (Tod und Invalidität) und die Beiträge an den Sicherheitsfonds, sodass die Gesamtkosten für den Arbeitgeber in der Regel höher liegen als die blossen Sparbeiträge.
Sind die Schweizer Pensionskassen 2026 solide? Ja, insgesamt erscheint das System solide. Ende 2025 lag der durchschnittliche Deckungsgrad der Einrichtungen ohne Staatsgarantie bei 117,1% und jener der Einrichtungen mit Staatsgarantie bei 91,3%, beide gegenüber 2024 verbessert. Die durchschnittlichen Renditen auf dem Nettovermögen betrugen 7,4% im Jahr 2024 und 6,1–6,2% im Jahr 2025. Unterdeckungssituationen betreffen vor allem einige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, während die grosse Mehrheit der privaten Kassen gut kapitalisiert ist.
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